Institut für Palästinakunde
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Vollversammlung, 11. Dezember 1948

Resolution 194 (III): Palästina - Bericht über die Fortschritte des UN-Vermittlers

Die Vollversammlung,nach weiterer Erwägung der Lage in Palästina,

1. drückt ihre tiefe Wertschätzung der Fortschritte, die durch die gute Amtsführung des verstorbenen UN-Vermittlers in der Förderung einer friedlichen Regelung der zukünftigen Lage in Palästina aus, für die er sein Leben gab underweitert ihren Dank auf den derzeitigen Vermittler und sein Personal für ihre fortwährenden Bemühungen und die Hingabe an ihren Dienst in Palästina;

2. richtet eine Schlichtungskommission ein, die aus drei Staaten der Vereinten Nationen besteht und folgende Aufgaben haben soll:(a) die Aufgaben zu übernehmen, die die Vollversammlung dem UN-Vermittler für Palästina in der Resolution 186 (S-2) der Sitzung vom 14. Mai 1948 gab, sofern sie das als notwendig in den derzeitigen Verhältnissen betrachten;(b) die besonderen Aufgaben und Anweisungen auszuführen, die ihr von der jetzigen Resolution gegeben wurden und zusätzliche Aufgaben und Anweisungen, wie sie von der Vollversammlung oder dem Sicherheitsrat aufgegeben werden;(c) auf Forderung des Sicherheitsrats alle Aufgaben, die jetzt dem UN-Vermittler für Palästina oder der UN-Wahrheitskommission durch Resolutionen des Sicherheitsrats aufgegeben sind, durchzuführen; das Büro des Vermittlers wird nach einer solchen Forderung an die Schlichtungs-Kommission durch den Sicherheitsrat unter Respektierung aller übrigen Aufgaben des UN-Vermittlers für Palästina unter Resolutionen des Sicherheitsrats, geschlossen;

3. entscheidet, dass ein Komitee der Versammlung, bestehend aus China, Frankreich, der UdSSR, dem Vereinigten Königreich und den USA, vor dem Ende des ersten Teils der derzeitigen Sitzungsperiode der Vollversammlung dieser einen Vorschlag zur Abstimmung vorlegen soll, in dem die drei Staaten angegeben sind, aus denen die Schlichtungskommission bestehen soll;

4. fordert die Kommission auf, ihre Aufgaben unverzüglich zu übernehmen, mit dem Ziel, Kontakt zwischen den Parteien selbst und zur Kommission zum frühesten möglichen Zeitpunkt herzustellen;

5. ruft die betroffenen Regierungen und Obrigkeiten auf, die Reichweite der Verhandlungen zu erweitern, für die die Sicherheitsrats-Resolution vom 16. November 1948(1) sorgte und eine Einigung durch Verhandlungen zu suchen, die entweder durch die Schlichtungskommission oder direkt erzielt wird, mit dem Ziel einer endgültigen Einigung aller zwischen ihnen bestehenden Fragen;

6. weist die Schlichtungskommission an Schritte zu unternehmen, den betroffenen Regierungen und Obrigkeiten zu helfen Schritte zu unternehmen, eine endgültige Einigung in allen zwischen ihnen bestehenden Fragen zu erreichen;

7. beschließt, dass die Heiligen Stätten - einschließlich Nazareths -, religiösen Gebäude und Plätze in Palästina beschützt werden und freier Zugang zu ihnen sicher gestellt werden sollte, in Übereinstimmung mit existierenden Rechten und geschichtlicher Praxis; dass Vereinbarungen dahin gehend unter Aufsicht der UN getroffen werden sollten; dass die UN-Schlichtungskommission bei ihrer Vorlage ihrer detaillierten Vorschläge für ein dauerhafte internationale Regierung des Gebietes von Jerusalem in der vierten Sitzungsperiode der Vollversammlung Vorschläge bezüglich der Heiligen Stätten dieses Gebietes beinhalten sollte; dass unter Hinsicht auf die Heiligen Stätten im übrigen Palästina die Kommission die politischen Obrigkeiten der betroffenen Gebiete aufrufen sollte, angemessene formale Garantien zum Schutz der Heiligen Stätten und zu ihrem Zugang zu geben; diese Unternehmungen sollten der Vollversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden;

8. beschließt, dass angesichts der Verbindung mit drei Weltreligionen die Gegend von Jerusalem, einschließlich des derzeitigen Stadtgebiets sowie der umgebenden Dörfer und Städte, deren östlichste Abu Dis sein soll, die südlichste Bethlehem, die westlichste Ein Karim (auch inklusive des neu gebauten Gebietes von Motsa), die nördlichste Shu'fat sein sollen, eine besondere und getrennte Behandlung vom Rest Palästinas erhalten und effektiv unter der Kontrolle der UN gestellt werden soll;fordert den Sicherheitsrat auf, weitere Schritte zur Entmilitarisierung Jerusalems zum frühesten möglichen Zeitpunkt sicher zu stellen;weist die Schlichtungskommission an, in der vierten Sitzung der Vollversammlung detaillierte Vorschläge für eine dauerhafte internationale Verwaltung der Gegend von Jerusalem vorzulegen, die für eine maximale lokale Autonomie für besondere Gruppen sorgen, die mit dem besonderen internationalen Status der Jerusalem-Region vereinbar sind;die Schlichtungskommission ist ermächtigt einen UN-Repräsentanten zu ernennen, der mit den örtlichen Autoritäten unter Berücksichtigung der vorläufigen Verwaltung der Jerusalem-Region kooperieren soll;

9. beschließt, dass abhängig von der Vereinbarung detaillierterer Arrangements unter den betroffenen Regierungen und Behörden, die freiest mögliche Zugang nach Jerusalem über Straße, Schiene oder Luft allen Einwohnern Palästinas gewährt werden soll;weist die Schlichtungskommission an, unverzüglich dem Sicherheitsrat über jeden Versuch einer der Parteien, solchen Zugang zu verhindern, Bericht zu erstatten, damit dieser entsprechend reagieren kann;

10. weist die Schlichtungskommission an, Vereinbarungen zwischen den betroffenen Regierungen und Behörden zu suchen, die die wirtschaftliche Entwicklung der Region fördern, einschließlich Vereinbarungen über den Zugang zu Häfen und Flugplätzen und den Gebrauch von Transportmitteln und Kommunikationseinrichtungen;

11. beschließt, dass den Flüchtlingen, die in ihre Heime zurückzukehren wünschen und in Frieden mit ihren Nachbarn zu leben, dies zum frühesten möglichen Zeitpunkt erlaubt wird und dass Ausgleichszahlungen für das Eigentum derer gezahlt werden sollte, die nicht in zurückkehren und für Verlust oder Schaden von Eigentum, das unter den Regeln des internationalen Rechts oder der Gleichbehandlung, von den verantwortlichen Regierungen wieder gut gemacht werden sollten;weist die Schlichtungskommission an, die Rückführung, Wiederansiedlung und wirtschaftliche und soziale Rehabilitation der Flüchtlinge und der Entschädigungszahlungen erleichtern und engen Kontakt mit dem Direktor des UN-Flüchtlingswerks für palästinensische Flüchtlinge und durch ihn mit den entsprechenden Organen und Einrichtungen der Vereinten Nationen zu halten;

12. ermächtigt die Schlichtungskommission, Unterorganisationen zu bilden und technische Experten zu beschäftigen, die unter ihrer Vollmacht arbeiten, wie sie es für die effektive Erfüllung ihrer Aufgaben und Verantwortung unter der derzeitigen Resolution für nötig befindet;die Schlichtungskommission wird ihr Hauptquartier in Jerusalem haben. Die für den Erhalt der Ordnung in Jerusalem verantwortlichen Behörden werden dafür verantwortlich gemacht, alle notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit der Kommission zu treffen. Der Generalsekretär für wird eine beschränkte Anzahl von Wachen zum Schutz der Belegschaft und Räumlichkeiten für die Kommission sorgen;

13. weist die Schlichtungskommission an, regelmäßig Berichte über die Fortschritte an den Generalsekretär zu schicken, die dieser an den Sicherheitsrat und die Mitglieder der UN weiter leitet;

14. ruft alle betroffenen Regierungen und Behörden auf, mit der Schlichtungskommission zu kooperieren und alle möglichen Schritte zur Umsetzung dieser Resolution zu unternehmen;

15. Erwartet vom Generalsekretär, dass er für das notwendige Personal und Gebäude sorgt und die entsprechenden Arrangements trifft, dass die notwendigen Gelder bereit gestellt werden, um die Bedingungen dieser Resolution auszuführen.

* * *

In der 186. Plenarsitzung am 11. Dezember 1948 schlug ein Komitee aus den in Paragraph 3 dieser Resolution benannten Staaten der Versammlung die folgenden drei Staaten vor, die die Schlichtungskommission bilden sollten:

Frankreich, die Türkei, die Vereinigten Staaten von Amerika

Der Vorschlag für das Komitee wurde von der Vollversammlung im selben Treffen übernommen, daher besteht die Schlichtungskommission aus den oben genannten Staaten.

(di)

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